Auf Grundlage des Grundsatzurteils des Budesgerichtshofs (BGH) vom 25.05.2020 (Stand Oktober 2020):
Wir setzen auch Ihren verjährten Anspruch durch!
Sie wollen wegen des Dieselbetrugs Schadensersatz?
Termin verpasst? Haben Sie einen verjährten Dieselanspruch und wurden noch nicht entschädigt?
Sind Sie verärgert, weil Sie sich bis zum BGH-Urteil in 2020 keiner Sammelklage angeschlossen haben?
Haben Sie angeblich eine Ordnungswidrigkeit begangen, weil Sie mit Ihrem "schmutzigen" Diesel in Verbotszonen fahren?
Haben Sie vielleicht sogar Ihr betroffenes Dieselfahrzeug mittlerweile verkauft?
Sie haben zudem keine Rechtsschutzversicherung, die Sie unterstützen könnte?
Wir helfen Ihnen, weil wir einen brandneuen Aspekt der juristischen Aufarbeitung der Dieselkrise aufgedeckt haben,
mit dem Sie entschädigt werden können.
Der Dieselabgasskandal ist einer der größten Industrie- und Umweltskandale Deutschlands. Tatsache dabei ist, dass in Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns z. B. (VW, Audi, Skoda, Seat), aber auch in Fahrzeugen anderer Hersteller nach europäischem und US-amerikanischem Recht, unerlaubte Abschalteinrichtungen verwendet wurden, die mittels spezieller Sensorik erkennen, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand getestet wird. In solch einer Prüfsituation verändern die fahrzeuginternen Einrichtungen das Abgasverhalten in soweit, dass die Messergebnisse für ein vermeintlich sauberes Dieselfahrzeug stehen würden.
Bei allen noch offenen Fällen wird das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) dramatische Folgen haben. Ihr Anspruch verjährt zwar nach 3 Jahren,
kann aber infolge der Entscheidungen des BGH mindestens 10 Jahre nach Entstehung, trotz Verjährung, durchgesetzt werden.
Rechtsanwalt Torsten Korte unterstützt Sie bei solchen neuen, aber auch laufenden ungewissen bzw. ungeklärten Fällen gegen die
Automobilhersteller mit speziellem internationalen Fachwissen, das gerade in Deutschland eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit ermöglicht.
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Sie erfahren innerhalb von 48 Stunden, wie wir Sie in Ihrem Fall unterstützen werden und welche Optionen Sie haben.
Beantworten Sie uns zur optimalen Einschätzung Ihres Falles ein paar Fragen in einer Email . So können wir die Grundlage für Ihre individuelle Strategie schaffen.
Hängen Sie im nächsten Schritt in der gleichen Email Ihren Vertrag an. Geben Sie anschließend Ihre Kontaktdaten an, damit wir antworten können.
Sie erhalten eine Nachricht bzw. einen Rückruf von unserem Team. Wir sind spezialisiert auf Verkehrsrecht und können Ihren Fall bereits in der Erstantwort einschätzen.
Rechtsanwalt Korte betreibt seit 2006 die Rechtsanwaltskanzlei Korte in Wuppertal, NRW. Bereits die Vorgängerkanzlei Hagemeyer und Kosack hat seit 1948 eine herausragende Kompetenz im Bereich Verkehrsrecht. Hieran schließt sich die Rechtsanwaltskanzlei Korte nahtlos an. Wir stehen Ihnen mit einem Standort in unmittelbarer Nähe des Land-, Amts- und Arbeitsgerichtes Wuppertal für Ihr Anliegen in diesem Bereich zur Verfügung. Unser Team ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete Verkehrsrecht und Familienrecht, verfügt aber auch über besondere Kompetenzen in den Bereichen Arbeitsrecht, Medizinrecht und Migrationsrecht. Ständige Fortbildungen sowie die Fachanwaltschaft im Verkehrsrecht gewährleisten eine nicht nur persönliche, sondern auch effiziente und effektive Betreuung Ihres Anliegens durch unseren Rechtsanwalt.
► Im Verkehrsrecht sind wir der richtige Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Jahrgang 1968, als Rechtsanwalt seit 2002 tätig, Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2009. Frühzeitig nach dem Universitätsstudium an der juristischen Fakultät der Universität Göttingen und der Universität Halle, legte er seinen Schwerpunkt auf die Bereiche Verkehrsrecht sowie Arbeitsrecht. Während des Studiums absolvierte er eine Studienreise in die USA, wo er in Charlottesville, an der University of Virginia das amerikanische Recht vertiefte. Weitere Stationen wie der Supreme Court of the United States in Washington D. C. die St. Jones University in New York sowie die University of Bereley bei San Francisco runden sein Profil ab. Nach seinem Juristischen Vorbereitungsdienst in NRW, absolvierte er sein zweites Staatsexamen in Düsseldorf und konzentriert sich seit 2009 als Fachanwalt für Verkehrsrecht auf die Bearbeitung für Mandate in diesem Rechtsgebiet. Rechtsanwalt Korte ist Gründungsmitglied des Institutes für Europäisches Verkehrsrecht mit Sitz in Luxembourg, sowie Mitglied des Gesamtvorstands des Instituts. Weiterhin ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in Deutschen Anwaltsverein (DAV) sowie des Verbandes Deutscher Verkehrsrechts Anwälte (VdVKA).
Ob Schadensersatzansprüche nach einem Unfall, drohendes Bußgeld, Punkte und Fahrverbot wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. Rotlichtverstoßes, der Vorwurf einer Fahrerflucht oder einer Trunkenheitsfahrt. Mit dem
Verkehrsrecht kann man schneller in Berührung kommen, als einem lieb ist. Dabei sollte man sich kompetent vertreten lassen,
damit Fehler vermieden werden und entsprechende Erfolgsaussichten steigen. Bei einem Unfallschaden beispielsweise übernehmen wir
die gesamte Abwicklung für Sie und leiten alle erforderlichen Schritte ein.
Wir kümmern uns für Sie ferner um die gesamte Korrespondenz mit der gegnerischen Partei bzw. Versicherung. Bei Bußgeldangelegenheiten
sollte man sich wegen der kurzen Rechtsmittelfristen entsprechend beeilen. Auch hier ist die richtige Vorgehensweise von
Anfang an die Basis für den Erfolg.
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist in diesen Fällen der richtige Ansprechpartner.
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.05.2020 ist die Volkswagen AG auch mit Softwareupdates schadensersatzpflichtig. Allerdings wird von der Entschädigung ein Nutzungsausgleich abgezogen und es gibt keinen Anspruch auf entsprechende Zinsen. Ein Schadensersatzanspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Diesel vor dem Bekanntwerden des Abgasskandals erworben wurde. Der BGH hat somit sein Grundsatzurteil im Abgasskandal konkretisiert. Dennoch ist die Dieselnaffäre mit dieser Entscheidung noch nicht vorbei, denn einiges wurde noch nicht geklärt...
Oktober 2020
Ist das Grundsatzurteil des BGH vom 25. Mai 2020 auch taugliche Grundlage für die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber anderen Herstellern?
Das Grundsatzurteil des BGH vom 25. Mai 2020 ist unmittelbar nur auf Modelle von Volkswagen anwendbar. Dies ist so, weil der Volkswagenkonzern die Manipulation der Abschalteinrichtung im Jahre 2015 in den Medien großflächige eingeräumt hat. Bei anderen Herstellern ist die Beweislage häufig unklar. Das Vorliegen einer unerlaubten Handlung, wie sie der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 25. Mai 2020 aufgrund der medialen Eingeständnisse aus dem Hause Volkswagen als feststehend angenommen hat, muss gegenüber anderen Herstellen vom Geschädigten bewiesen werden. Dies ist häufig nicht möglich, da die Geschädigten keinen Einblick in die Konzernstruktur von Autoherstellen haben.
Aber auch für diese Fälle hält das Bürgerliche Gesetzbuch für die Geschädigten Anspruchsgrundlagen bereit.
Diese können allerdings nicht gegen den Hersteller sondern nur gegen den Autohändler geltend gemacht werden.
Der Autohändler kann sich dann beim Hersteller das Geld zurückholen.
So können die Geschädigten gern. §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 2, 346 Abs. 1 BGB vorgehen und Rückzahlung des Kaufpreises für ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 08. Januar 2019 (VI ZR 225/17) unter Bezugnahme auf § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2, FZV § 5 Abs. 1 in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln ist, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung in Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Der BGH hat dann in dem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) weiter ausgeführt „Dies ist hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Einigung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne vom 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug - Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist."
Problematisch ist nunmehr allerdings, welche rechtlichen Folgen das bei vielen Fahrzeugen durchgeführte Software-Update für die Durchsetzbarkeit der Gewährleistungsansprüche hat. So hat das Landgericht Chemnitz mit Urteil von 23. Oktober 2019, Aktenzeichen 2 0 1090/19 entschieden, dass zwar, wie vom VIII Zivilsenat des BGH ausgeführt, ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs: 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegt. Dieser so meint das Landgericht Chemnitz, bliebe hier jedoch folgenlos, da durch die Aufspielung des Software-Updates eine Nachbesserung, die zur Mangelbeseitigung geführt hat, stattgefunden habe.
Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Verfassers (Anwalt Torsten Korte) unzutreffend.
Das Aufspielen des Software-Updates ist nicht geeignet, den Mangel des Fahrzeugs vollständig zu beseitigen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Software-Update geeignet ist, in technischer Hinsicht den Mangel dahingehend zu beseitigen, dass das Fahrzeug nunmehr auch ohne manipulativen Eingriff in die Motorsteuerung die Grenzwerte der Euro 5 Abgasnorm einhält, ohne anderweitige technische Nachteile zu erleiden. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich auch nach Aufspielen des Software-Updates um solche Fahrzeuge, die die Eigenschaft aufweisen vom Abgasskandal betroffen zu sein. Diese Eigenschaft verbleibt. Es verbleibt ein Makel an den betroffenen Fahrzeigen. Es muss berücksichtigt werden, dass der sogenannte Abgasskandal Gegenstand breiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion ist, einschließlich der Nachbesserungsversuche von Herstellerseite.
Bereits das Bestehen eines naheliegenden Risikos eines bleibenden merkantilen Minderwerts ist ausreichend (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2012 -1-28 U 186/10 LG München 1, Urteil vom 14. April 2016, 23 O 23033/15 -, Rn 46, zitiert nach juris, LG Oldenburg, Urteil vom 01. September 2016 - 160790/16, BeckRS 2016, 15963, beckonline).
Folglich stellt die von Volkswagen und wohl nunmehr auch anderen Herstellern angebotene und letztlich durchgeführte Form eines Nachbesserungsversuchs durch Aufspielen eines Software-Updates keine taugliche Nachbesserung dar, ohne, dass es darauf ankommt, ob das Software Update aus technischer Sicht den Mangel beseitigen kann, ohne dass es zu Folgeschäden an dem Fahrzeug kommt.
Nach dem Kenntnisstand des Verfassers wurde von Folgeschäden berichtet. Das Software Update soll u. a. zu Problemen in der Motorelektronik führen können und zwar dergestalt, dass das Abgasrückführungsventil verstopft. Hierauf kommt es aber, wie dargestellt, nicht an. Ein vertragsgemäßer Zustand wird mithin auch durch das Software Update nicht hergestellt. Der Sachmangel an den betroffenen Fahrzeugen bleibt bestehen.
Dies ist vor dem Hintergrund der Ausweitung des Dieselskandals besonders wichtig. So hat der Autor Christoph Seyerlein am 19. August 2020 in der Zeitschrift „Der Kfz Betrieb" veröffentlicht, dass nunmehr auch Benziner unter Manipulationsverdacht stehen. Mithin wird die Möglichkeit für die Geschädigten, ihre Ansprüche auch über das Sachmängelgewährleistungsrecht durchsetzen zu können, immer wichtiger. Diese Ansprüche sind verschuldensunabhängig.
August 2020
Grundsätzlich besteht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 zunächst ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises, wobei entscheidend und für die Annahme eines Schadens in Höhe des Kaufpreises ausreichend ist, dass der Fahrzeugkäufer durch das haftungsbegründende Verhalten von Volkswagen zum Abschluss des betreffenden Vertrages samt darauf beruhenden Austausch der daraus geschuldeten Leistungen gebracht worden ist, eines Vertrages, den der jeweilige Käufer nicht geschlossen hätte, wenn ihm offenbart worden wäre, dass das Fahrzeug aus den genannten Gründen nicht zulassungstauglich war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 Rz. 19 mit zahlreichen w.N. = NJW-RR 2015, 275, 276; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 41; Förster in BeckOK BGB, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 826 Rn. 25, BGH, a.a.O., Rz. 18 m.w.N.; LG Wuppertal, Urteil vom 16. Januar 2018 – 4 O 295/17 –, Rn. 28, juris).
Allerdings müssen Sie sich jedoch zur Vermeidung einer vermögensmäßigen Schadensüberkompensation die aus dem Vertragsschluss und dem Erhalt des Fahrzeugs erlangten Vorteile entgegenhalten lassen, in deren Genuss sie ohne den Vertragsschluss nicht gekommen wären.
Ausgehend von der allseits im Vertragsrecht akzeptierten und insoweit auch auf das deliktische Schadensrecht übertragbaren Formel berechnet sich dabei der Nutzungsvorteil für Ihr Neu-/Gebrauchtfahrzeug wie folgt:
Nutzungsentschädigung = Bruttokaufpreis x gefahrene km ./. (restliche) Gesamtlaufleistung
(Die fiktive Gesamtlaufleistung wird je nach Fahrzeugtyp mit 250.000-350.000 km angenommen).
Ihren individuellen Entschädigungsanspruch berechnen wir Ihnen gerne!
Darüber hinaus steht Ihnen nach §§ 826, 249 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Kosten zu.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind als Schaden iSd §§ 249 ff. BGB als sog. Rechtsverfolgungskosten zu erstatten (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 249 Rn. 57).
Juli 2020
Die meisten Ansprüche sind noch nicht verjährt und können auch im Jahr 2020 und gegebenenfalls auch darüber hinaus noch erfolgversprechend geltend gemacht werden.
Nimmt man die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Maßstab, spricht vieles dafür, dass die Verjährung in den meisten Fällen noch gar nicht eingetreten ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. März 2008 (Az. III ZR 220/07) die Messlatte für den Beginn der Verjährungsfrist sehr hoch gehängt.
Die Rechtslage und die Chancen, sich gegen VW in der juristischen Auseinandersetzung durchzusetzen, waren für die Verbraucher und auch für Rechtskundige lange unübersichtlich und schwer einschätzbar. Erst 2019 war aufgrund einer zunehmend verbraucherfreundlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte für VW-Kunden erkennbar, dass sie vor Gericht Recht bekommen könnten.
Auch die Rechtsschutzversicherer lehnten anfangs eine Kostendeckung ab und mussten zur Übernahme der zum Teil nicht unerheblichen Gerichts – und Anwaltskosten in zahlreichen Fällen erst durch die gerichtliche Geltendmachung der Versicherungsansprüche gezwungen werden. Die Kläger mussten anfänglich ein enormes Kostenrisiko tragen. Das hielt und hält noch heute die Mehrzahl der Verbraucher davon ab, gegen VW juristisch vorzugehen.
Eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage ist Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Die Rechtslage war jedoch bis zu der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 nicht eindeutig.
Die bisherige BGH-Rechtsprechung hält die Klageerhebung für Gläubiger unzumutbar, wenn die Rechtslage besonders verwickelt und problematisch ist oder, wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der Klärung der Rechtslage bestehen. Dies ist im Diesel-Abgasskandal um den VW-Motor EA 189 ohne Zweifel der Fall. Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist nicht bereits Ende 2016 zu laufen begonnen hat, sondern aufgrund der erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 höchstrichterlich geklärten Rechtslage erst Ende des Jahres 2020 zu laufen beginnen wird, sodass Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist erst Ende 2023 verjährt sein können.
Aber selbst bei verjährtem Anspruch ist ein Restschadensersatzanspruch durchsetzbar.
2020
Im September 2015 räumt Volkswagen USA die Manipulation der Abgaswerte gegenüber der US-Umweltbehörde EPA ein. Nach der Veröffentlichung der Vorwürfe durch die US-Umweltbehörde EPA gibt Volkswagen die Manipulation der Abgaswerte bei Dieselmotoren zu. Die Manipulation weitet sich von nun an zum Skandal aus, der auch auf Deutschland übergreift.
Im Oktober 2015 zwingt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Volkswagen zum Rückruf von 2,4 Millionen Diesel-Fahrzeugen. VW reagiert und weitet die Rückrufaktion freiwillig auf Europa aus, betroffen sind 8,5 Millionen Autos.
Im November 2015 geben das Kraftfahrt-Bundesamt und das Bundesverkehrsministerium bekannt, dass Volkswagen bei 540.000 vom Diesel-Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeugen auch Änderungen am Motor vornehmen muss.
Im Dezember 2015 kündigt Volkswagen an, im Januar 2016 die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordnete Rückrufaktion zu starten. Insgesamt sollen bundesweit 2,4 Millionen Diesel-Autos über das gesamte Jahr verteilt in die Werkstatt. VW verspricht, dass das Update am Verbrauch und der Leistung der Fahrzeuge nichts ändert.
Im März 2016 gewinnt Volkswagen den ersten Prozess in Deutschland, der sich mit dem Abgas-Skandal befasst: Das Landgericht Bochum weist die Klage eines Fahrzeugeigentümers mit der Begründung ab, die Kosten für die Behebung des Mangels lägen unterhalb der Bagatellgrenze von einem Prozent des Kaufpreises.
Seither sind vor den Gerichten erster und zweiter Instanz zahlreiche Verfahren anhängig, in denen die jeweiligen Händler und/oder Volkswagen von den Klägern auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Hierbei wird im wesentlichen darum gestritten, ob es sich bei den von Volkswagen verwendeten Abschalteinrichtungen um einen "Sachmangel" handelt und ob von Seiten Volkswagen eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB vorliegt. Beides wird von Volkswagen mit wechselndem Erfolg vehement bestritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof versuchte Volkswagen dadurch zu vermeiden, dass man sich spätestens vor einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren mit dem Kläger auf eine Vergleichszahlung verständigt, sodass der Kläger die Revision zurücknimmt.
So auch im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit dem Aktenzeichen VIII ZR 225/17, der durch Rücknahme der Revision durch den Kläger beendet wurde. Zuvor hatte sich jedoch der Bundesgerichtshof zu einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 veranlasst gesehen, in dem unter anderem ausgeführt wurde, dass ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln ist, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickstoffoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung installiert ist.
Im September 2019 beginnt vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eine Musterfeststellungsklage, bei der Verbraucherschützer stellvertretend für einzelne betroffene Geschädigte vor Gericht klagen. Rund 440.000 Dieselkunden haben sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen.
Im Rahmen dieser Musterfeststellungsklage schließen der VW-Konzern und der Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) im Februar 2020 einen außergerichtlichen Vergleich, nach rund 260.000 betroffene Dieselkunden aus der Musterfeststellungsklage je nach Modell und Alter ihres Autos Entschädigungen zwischen 1350 und 6257 Euro erhalten. Das entspricht 15 Prozent des durchschnittlichen Kaufpreises.
Mit rund 180.000 der betroffenen Dieselkunden wurde keine vergleichsweise Einigung erzielt. Diese haben nunmehr nach Abschluss der Musterfeststellungsklage die Möglichkeit, ihre individuellen Ansprüche weiterhin, gegebenenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen.
Gestärkt wurden die Verbraucherrechte durch das lange erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19-, nach dem Käufer eines mit einer unzulässigen Schalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen. In der Urteilsbegründung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass Volkswagen seine Kunden systematisch und langjährig getäuscht hat und diesen daher aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit nunmehr rechtskräftigem Urteil vom 14. August 2020 Aktenzeichen 45 U 22/19, OLG Hamm, veröffentlicht am 3. September 2020 geurteilt: "Die Audi AG und die Volkswagen AG müssen dem Käufer eines gebrauchten Audi A 1 wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung als Schadensersatz den Kaufpreis unter Abzug einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs zahlen."