DIESELAFFÄRE | SCHADENSERSATZANSPRUCH | ENTSCHÄDIGUNG

Auf Grundlage des Grundsatzurteils des Budesgerichtshofs (BGH) vom 25.05.2020 (Stand Oktober 2020):

Dieselansprüche sind selbst über das Jahr 2020 hinaus durchsetzbar!

Wir setzen auch Ihren verjährten Anspruch durch!


Dieselproblematik, Dieselaffäre, Dieselskandal, Abgasskandal, Schummeldiesel, Diesel-Verjährung:

Wir helfen Ihnen, weil wir einen brandneuen Aspekt der juristischen Aufarbeitung der Dieselkrise aufgedeckt haben,
mit dem Sie entschädigt werden können.


Der Dieselabgasskandal ist einer der größten Industrie- und Umweltskandale Deutschlands. Tatsache dabei ist, dass in Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns z. B. (VW, Audi, Skoda, Seat), aber auch in Fahrzeugen anderer Hersteller nach europäischem und US-amerikanischem Recht, unerlaubte Abschalteinrichtungen verwendet wurden, die mittels spezieller Sensorik erkennen, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand getestet wird. In solch einer Prüfsituation verändern die fahrzeuginternen Einrichtungen das Abgasverhalten in soweit, dass die Messergebnisse für ein vermeintlich sauberes Dieselfahrzeug stehen würden.



Neues BGH-Urteil schafft Rechtssicherheit
auch bei Verjährungen


Diesel

Bei allen noch offenen Fällen wird das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) dramatische Folgen haben. Ihr Anspruch verjährt zwar nach 3 Jahren, kann aber infolge der Entscheidungen des BGH mindestens 10 Jahre nach Entstehung, trotz Verjährung, durchgesetzt werden. Rechtsanwalt Torsten Korte unterstützt Sie bei solchen neuen, aber auch laufenden ungewissen bzw. ungeklärten Fällen gegen die Automobilhersteller mit speziellem internationalen Fachwissen, das gerade in Deutschland eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit ermöglicht.

Sofort-Falleinschätzung erhalten
Sie erfahren innerhalb von 48 Stunden, wie wir Sie in Ihrem Fall unterstützen werden und welche Optionen Sie haben.



In 3 Schritten zur Dieselentschädigung:

Schritt 1
Fragen beantworten

Beantworten Sie uns zur optimalen Einschätzung Ihres Falles ein paar Fragen in einer Email . So können wir die Grundlage für Ihre individuelle Strategie schaffen.

Schritt 2
Vertrag hochladen

Hängen Sie im nächsten Schritt in der gleichen Email Ihren Vertrag an. Geben Sie anschließend Ihre Kontaktdaten an, damit wir antworten können.

Schritt 3
Erstgespräch

Sie erhalten eine Nachricht bzw. einen Rückruf von unserem Team. Wir sind spezialisiert auf Verkehrsrecht und können Ihren Fall bereits in der Erstantwort einschätzen.

DIE KANZLEI

ANWALTSKANZLEI

Kompetenz im Gesetz

Rechtsanwalt Korte betreibt seit 2006 die Rechtsanwaltskanzlei Korte in Wuppertal, NRW. Bereits die Vorgängerkanzlei Hagemeyer und Kosack hat seit 1948 eine herausragende Kompetenz im Bereich Verkehrsrecht. Hieran schließt sich die Rechtsanwaltskanzlei Korte nahtlos an. Wir stehen Ihnen mit einem Standort in unmittelbarer Nähe des Land-, Amts- und Arbeitsgerichtes Wuppertal für Ihr Anliegen in diesem Bereich zur Verfügung. Unser Team ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete Verkehrsrecht und Familienrecht, verfügt aber auch über besondere Kompetenzen in den Bereichen Arbeitsrecht, Medizinrecht und Migrationsrecht. Ständige Fortbildungen sowie die Fachanwaltschaft im Verkehrsrecht gewährleisten eine nicht nur persönliche, sondern auch effiziente und effektive Betreuung Ihres Anliegens durch unseren Rechtsanwalt.

► Im Verkehrsrecht sind wir der richtige Ansprechpartner für Ihr Anliegen.



Torsten Korte

Korte

Jahrgang 1968, als Rechtsanwalt seit 2002 tätig, Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2009. Frühzeitig nach dem Universitätsstudium an der juristischen Fakultät der Universität Göttingen und der Universität Halle, legte er seinen Schwerpunkt auf die Bereiche Verkehrsrecht sowie Arbeitsrecht. Während des Studiums absolvierte er eine Studienreise in die USA, wo er in Charlottesville, an der University of Virginia das amerikanische Recht vertiefte. Weitere Stationen wie der Supreme Court of the United States in Washington D. C. die St. Jones University in New York sowie die University of Bereley bei San Francisco runden sein Profil ab. Nach seinem Juristischen Vorbereitungsdienst in NRW, absolvierte er sein zweites Staatsexamen in Düsseldorf und konzentriert sich seit 2009 als Fachanwalt für Verkehrsrecht auf die Bearbeitung für Mandate in diesem Rechtsgebiet. Rechtsanwalt Korte ist Gründungsmitglied des Institutes für Europäisches Verkehrsrecht mit Sitz in Luxembourg, sowie Mitglied des Gesamtvorstands des Instituts. Weiterhin ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht in Deutschen Anwaltsverein (DAV) sowie des Verbandes Deutscher Verkehrsrechts Anwälte (VdVKA).

1.000+
Übernommene Mandate
350+
Eingereichte Klagen
800+
Entschädigte Mandanten
KOMPETENZ

FACHGEBIETE

Ob Schadensersatzansprüche nach einem Unfall, drohendes Bußgeld, Punkte und Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. Rotlichtverstoßes, der Vorwurf einer Fahrerflucht oder einer Trunkenheitsfahrt. Mit dem Verkehrsrecht kann man schneller in Berührung kommen, als einem lieb ist. Dabei sollte man sich kompetent vertreten lassen, damit Fehler vermieden werden und entsprechende Erfolgsaussichten steigen. Bei einem Unfallschaden beispielsweise übernehmen wir die gesamte Abwicklung für Sie und leiten alle erforderlichen Schritte ein.
Wir kümmern uns für Sie ferner um die gesamte Korrespondenz mit der gegnerischen Partei bzw. Versicherung. Bei Bußgeldangelegenheiten sollte man sich wegen der kurzen Rechtsmittelfristen entsprechend beeilen. Auch hier ist die richtige Vorgehensweise von Anfang an die Basis für den Erfolg.

Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist in diesen Fällen der richtige Ansprechpartner.



Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • Abstandsunterschreitung,
  • Geschwindigkeitsüberschreitung,
  • Handyverstoß,
  • Rotlichtverstoß,
  • Vorfahrtsverletzungen.

Verkehrsstrafrecht

  • Fahrverbot: Fahren ohne Fahrerlaubnis,
  • Gefährdung des Straßenverkehrs,
  • Fahruntüchtigkeit: Trunkenheitsfahrt / Fahren im Vollrausch,
  • Fahrerflucht, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Verkehrsunfallflucht
  • Kennzeichenmissbrauch,
  • Fahren ohne Pflichtversicherung.

Weitere Gründe, um uns zu kontaktieren

  • Beleidigung,
  • Bußgeld, Bußgeldbescheid,
  • Nötigung,
  • Urkundenfälschung,
  • Verwarngeld,
  • etc.

Verkehrsrecht

100%

Verkehrsstrafrecht

100%

Verkehrszivilrecht

100%

Ordnungswidrigkeitsrecht

100%

Familienrecht

95%

Arbeitsrecht

90%

Medizinrecht

85%

Migrationsrecht

80%
AKTUELLES

NEUIGKEITEN

Trotz neuer BGH-Urteile: Der Abgasskandal ist noch nicht vorbei

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.05.2020 ist die Volkswagen AG auch mit Softwareupdates schadensersatzpflichtig. Allerdings wird von der Entschädigung ein Nutzungsausgleich abgezogen und es gibt keinen Anspruch auf entsprechende Zinsen. Ein Schadensersatzanspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Diesel vor dem Bekanntwerden des Abgasskandals erworben wurde. Der BGH hat somit sein Grundsatzurteil im Abgasskandal konkretisiert. Dennoch ist die Dieselnaffäre mit dieser Entscheidung noch nicht vorbei, denn einiges wurde noch nicht geklärt...




Dieselskandal weitet sich aus - wie setzen Geschädigte Ihre Ansprüche gegen andere Hersteller durch?

Oktober 2020

Ist das Grundsatzurteil des BGH vom 25. Mai 2020 auch taugliche Grundlage für die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber anderen Herstellern?

Das Grundsatzurteil des BGH vom 25. Mai 2020 ist unmittelbar nur auf Modelle von Volkswagen anwendbar. Dies ist so, weil der Volkswagenkonzern die Manipulation der Abschalteinrichtung im Jahre 2015 in den Medien großflächige eingeräumt hat. Bei anderen Herstellern ist die Beweislage häufig unklar. Das Vorliegen einer unerlaubten Handlung, wie sie der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 25. Mai 2020 aufgrund der medialen Eingeständnisse aus dem Hause Volkswagen als feststehend angenommen hat, muss gegenüber anderen Herstellen vom Geschädigten bewiesen werden. Dies ist häufig nicht möglich, da die Geschädigten keinen Einblick in die Konzernstruktur von Autoherstellen haben.

Aber auch für diese Fälle hält das Bürgerliche Gesetzbuch für die Geschädigten Anspruchsgrundlagen bereit.
Diese können allerdings nicht gegen den Hersteller sondern nur gegen den Autohändler geltend gemacht werden.
Der Autohändler kann sich dann beim Hersteller das Geld zurückholen.

So können die Geschädigten gern. §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 2, 346 Abs. 1 BGB vorgehen und Rückzahlung des Kaufpreises für ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 08. Januar 2019 (VI ZR 225/17) unter Bezugnahme auf § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2, FZV § 5 Abs. 1 in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln ist, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung in Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Der BGH hat dann in dem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) weiter ausgeführt „Dies ist hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Einigung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne vom 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug - Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist."

Problematisch ist nunmehr allerdings, welche rechtlichen Folgen das bei vielen Fahrzeugen durchgeführte Software-Update für die Durchsetzbarkeit der Gewährleistungsansprüche hat. So hat das Landgericht Chemnitz mit Urteil von 23. Oktober 2019, Aktenzeichen 2 0 1090/19 entschieden, dass zwar, wie vom VIII Zivilsenat des BGH ausgeführt, ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs: 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegt. Dieser so meint das Landgericht Chemnitz, bliebe hier jedoch folgenlos, da durch die Aufspielung des Software-Updates eine Nachbesserung, die zur Mangelbeseitigung geführt hat, stattgefunden habe.

Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Verfassers (Anwalt Torsten Korte) unzutreffend.

Das Aufspielen des Software-Updates ist nicht geeignet, den Mangel des Fahrzeugs vollständig zu beseitigen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Software-Update geeignet ist, in technischer Hinsicht den Mangel dahingehend zu beseitigen, dass das Fahrzeug nunmehr auch ohne manipulativen Eingriff in die Motorsteuerung die Grenzwerte der Euro 5 Abgasnorm einhält, ohne anderweitige technische Nachteile zu erleiden. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich auch nach Aufspielen des Software-Updates um solche Fahrzeuge, die die Eigenschaft aufweisen vom Abgasskandal betroffen zu sein. Diese Eigenschaft verbleibt. Es verbleibt ein Makel an den betroffenen Fahrzeigen. Es muss berücksichtigt werden, dass der sogenannte Abgasskandal Gegenstand breiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion ist, einschließlich der Nachbesserungsversuche von Herstellerseite.

Bereits das Bestehen eines naheliegenden Risikos eines bleibenden merkantilen Minderwerts ist ausreichend (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2012 -1-28 U 186/10 LG München 1, Urteil vom 14. April 2016, 23 O 23033/15 -, Rn 46, zitiert nach juris, LG Oldenburg, Urteil vom 01. September 2016 - 160790/16, BeckRS 2016, 15963, beckonline).

Folglich stellt die von Volkswagen und wohl nunmehr auch anderen Herstellern angebotene und letztlich durchgeführte Form eines Nachbesserungsversuchs durch Aufspielen eines Software-Updates keine taugliche Nachbesserung dar, ohne, dass es darauf ankommt, ob das Software Update aus technischer Sicht den Mangel beseitigen kann, ohne dass es zu Folgeschäden an dem Fahrzeug kommt.

Nach dem Kenntnisstand des Verfassers wurde von Folgeschäden berichtet. Das Software Update soll u. a. zu Problemen in der Motorelektronik führen können und zwar dergestalt, dass das Abgasrückführungsventil verstopft. Hierauf kommt es aber, wie dargestellt, nicht an. Ein vertragsgemäßer Zustand wird mithin auch durch das Software Update nicht hergestellt. Der Sachmangel an den betroffenen Fahrzeugen bleibt bestehen.

Dies ist vor dem Hintergrund der Ausweitung des Dieselskandals besonders wichtig. So hat der Autor Christoph Seyerlein am 19. August 2020 in der Zeitschrift „Der Kfz Betrieb" veröffentlicht, dass nunmehr auch Benziner unter Manipulationsverdacht stehen. Mithin wird die Möglichkeit für die Geschädigten, ihre Ansprüche auch über das Sachmängelgewährleistungsrecht durchsetzen zu können, immer wichtiger. Diese Ansprüche sind verschuldensunabhängig.




Welche Ansprüche habe ich als Betroffener?

August 2020

Grundsätzlich besteht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 zunächst ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises, wobei entscheidend und für die Annahme eines Schadens in Höhe des Kaufpreises ausreichend ist, dass der Fahrzeugkäufer durch das haftungsbegründende Verhalten von Volkswagen zum Abschluss des betreffenden Vertrages samt darauf beruhenden Austausch der daraus geschuldeten Leistungen gebracht worden ist, eines Vertrages, den der jeweilige Käufer nicht geschlossen hätte, wenn ihm offenbart worden wäre, dass das Fahrzeug aus den genannten Gründen nicht zulassungstauglich war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 Rz. 19 mit zahlreichen w.N. = NJW-RR 2015, 275, 276; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 41; Förster in BeckOK BGB, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 826 Rn. 25, BGH, a.a.O., Rz. 18 m.w.N.; LG Wuppertal, Urteil vom 16. Januar 2018 – 4 O 295/17 –, Rn. 28, juris).

Allerdings müssen Sie sich jedoch zur Vermeidung einer vermögensmäßigen Schadensüberkompensation die aus dem Vertragsschluss und dem Erhalt des Fahrzeugs erlangten Vorteile entgegenhalten lassen, in deren Genuss sie ohne den Vertragsschluss nicht gekommen wären.

Ausgehend von der allseits im Vertragsrecht akzeptierten und insoweit auch auf das deliktische Schadensrecht übertragbaren Formel berechnet sich dabei der Nutzungsvorteil für Ihr Neu-/Gebrauchtfahrzeug wie folgt:


Nutzungsentschädigung = Bruttokaufpreis x gefahrene km ./. (restliche) Gesamtlaufleistung

(Die fiktive Gesamtlaufleistung wird je nach Fahrzeugtyp mit 250.000-350.000 km angenommen).


Ihren individuellen Entschädigungsanspruch berechnen wir Ihnen gerne!

Darüber hinaus steht Ihnen nach §§ 826, 249 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Kosten zu.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind als Schaden iSd §§ 249 ff. BGB als sog. Rechtsverfolgungskosten zu erstatten (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 249 Rn. 57).




Ansprüche in den meisten Fällen nicht verjährt!

Juli 2020

Die meisten Ansprüche sind noch nicht verjährt und können auch im Jahr 2020 und gegebenenfalls auch darüber hinaus noch erfolgversprechend geltend gemacht werden.

Nimmt man die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Maßstab, spricht vieles dafür, dass die Verjährung in den meisten Fällen noch gar nicht eingetreten ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. März 2008 (Az. III ZR 220/07) die Messlatte für den Beginn der Verjährungsfrist sehr hoch gehängt.

Die Rechtslage und die Chancen, sich gegen VW in der juristischen Auseinandersetzung durchzusetzen, waren für die Verbraucher und auch für Rechtskundige lange unübersichtlich und schwer einschätzbar. Erst 2019 war aufgrund einer zunehmend verbraucherfreundlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte für VW-Kunden erkennbar, dass sie vor Gericht Recht bekommen könnten.

Auch die Rechtsschutzversicherer lehnten anfangs eine Kostendeckung ab und mussten zur Übernahme der zum Teil nicht unerheblichen Gerichts – und Anwaltskosten in zahlreichen Fällen erst durch die gerichtliche Geltendmachung der Versicherungsansprüche gezwungen werden. Die Kläger mussten anfänglich ein enormes Kostenrisiko tragen. Das hielt und hält noch heute die Mehrzahl der Verbraucher davon ab, gegen VW juristisch vorzugehen.

Eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage ist Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Die Rechtslage war jedoch bis zu der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 nicht eindeutig.

Die bisherige BGH-Rechtsprechung hält die Klageerhebung für Gläubiger unzumutbar, wenn die Rechtslage besonders verwickelt und problematisch ist oder, wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der Klärung der Rechtslage bestehen. Dies ist im Diesel-Abgasskandal um den VW-Motor EA 189 ohne Zweifel der Fall. Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist nicht bereits Ende 2016 zu laufen begonnen hat, sondern aufgrund der erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 höchstrichterlich geklärten Rechtslage erst Ende des Jahres 2020 zu laufen beginnen wird, sodass Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist erst Ende 2023 verjährt sein können.

Aber selbst bei verjährtem Anspruch ist ein Restschadensersatzanspruch durchsetzbar.




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